Definition & Preisvergleich

GOZ 0050: Abformung eines Kiefers

Die Definition für Z0050 lautet "Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für Modelle des Ober- oder Unterkiefers nach GOZ 0050 variieren von 6,75 € bis 16 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0050 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z0050: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0050 beträgt: 120 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0050: Abformung eines Kiefers" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

6,75 €15,52 €23,62 €

Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell

Um die genaue Stellung der Zähne und Zahnlücken vor einer Behandlung zu analysieren und zu dokumentieren, werden Modelle aus Spezialgips angefertigt. Diese Gipsmodelle nennt man auch Situationsmodelle. Bevor ein solches Situationsmodell des Ober- oder Unterkiefers angefertigt werden kann, erfolgt die Abformung der Kiefer durch das Beißen in eine plastische Abdruckmasse (meistens Alginat), die auf einem Abdrucklöffel in den Mund geführt wird. Solch eine teilweise oder komplette Abformung des Kiefers kann auch mehrmals während einer Therapieplanung oder zur Verlaufskontrolle nötig sein.

Siehe auch: Abformung für Zahnkronen

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Abformung kann aufgrund besonderer Schwierigkeiten einen höheren Zeitaufwand erfordern als bei einer normalen Mundsituation. Wenn die anatomischen Verhältnisse des Mundraums von der optimalen Form abweichen, erschwert das häufig die Abdrucknahme. Bei außergewöhnlichen Kieferformen oder Zahnfehlstellungen muss deshalb statt eines industriell vorgefertigten Löffels ein individuell angefertigter Abdrucklöffel verwendet werden. Die aufwendige Herstellung dieses Abformlöffels stellt einen Mehraufwand dar und wird entsprechend berechnet. Wird eine große Menge an Abdruckmasse benötigt (zum Beispiel zur Herstellung einer Totalprothese), kann das einen starken Würgereiz auslösen. Der ganze Vorgang wird dadurch erschwert und muss unter Umständen mehrmals wiederholt werden. Diese zusätzliche aufgewendete Zeit, in der das zahnärztliche Personal nichts anderes tun kann, wird dann letztendlich durch einen höheren GOZ-Satz (Steigerungsfaktor) abgegolten. Höhere Kosten verursacht ebenso der Einsatz einer Oberflächenanästhesie: Diese Betäubung der Schleimhaut mit einem Spray oder einer Salbe unterdrückt Würgreiz und Übelkeit.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem Aufwand der Abformung werden zur GOZ 0050 zusätzlich erbrachte Leistungen wie eine Oberflächenanästhesie oder die Abformung mit dem individuellen Löffel gesondert berechnet. Außerdem kann der Zahnarzt die zahntechnischen Leistungen für die Modellherstellung in Rechnung stellen. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 5170 (Individueller Löffel)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 6010 (Analyse von Kiefermodellen)
  • GOZ 8010 (Lage des Unterkiefers)
  • GOÄ 5000 (Röntgen)
  • Gemäß § 9 GOZ: Zahntechnische Leistungen; Abdruckdesinfektion als Laborleistung (beispielsweise nach BEB 0732)
  • Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ: Abformmaterial

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

„Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.“

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0050 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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