Definition & Preisvergleich

GOZ 0090: Intraorale Infiltrationsanästhesie

Die Definition für Z0090 lautet "Intraorale Infiltrationsanästhesie" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Betäubung einzelner Zähne nach GOZ 0090 variieren von 3,37 € bis 8 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0090 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z0090: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0090 beträgt: 60 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0090: Intraorale Infiltrationsanästhesie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,37 €7,76 €11,81 €

Intraorale Infiltrationsanästhesie: Was ist das?

Die häufigste Methode zur Schmerzausschaltung in einem lokal begrenzten Gewebe wird als Infiltrationsanästhesie bezeichnet. Dafür wird das Lokalanästhetikum (Betäubungsmittel) mit einer Kanüle unter die Schleimhaut oder nahe einer Wurzelspitze gespritzt, um dadurch einzelne Zähne sowie das umgebende Weichgewebe zu betäuben. Das schmerzhemmende Mittel blockiert im Operationsgebiet sensible Nervenenden und damit die Reizweiterleitung.

Genügt die einmalige Einspritzung am Zahn nicht, wird an unterschiedlichen Stellen mehrmals nachgespritzt. Auch bei lang andauernden Eingriffen kann eine wiederholte Injektion nötig sein und entsprechend begründet werden. Die Infiltrationsanästhesie wird aufgrund seiner lockeren Knochenstruktur vorrangig im Oberkiefer angewendet.

Unter der GOZ 0090 werden weitere Formen der örtlichen Betäubung zusammengefasst, mit deren Hilfe der Zahnarzt den Schmerz bedarfsgerecht ausschalten kann: Die intraossäre Anästhesie, bei der die betäubende Lösung direkt in den Knochen zwischen den Zahnwurzeln gespritzt wird.
Und die intraligamentäre Anästhesie, bei der mittels einer besonderen Spritze gezielt das Schmerzempfinden eines einzelnen Zahns ausgeschaltet wird.

Siehe auch: Anästhesie beim Zahnarzt

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Eine örtlich begrenzte Betäubung von Gewebe im Mundraum kann aufgrund besonderer Umstände einen höheren Zeitaufwand erfordern als bei einer einfachen Situation. Das ist beispielsweise bei Patienten der Fall, bei denen Wirkung erst verzögert eintritt oder bei sensiblen Patienten, die das Lokalanästhetikum nur in kleinen Schritten gespritzt bekommen können.

Bei Patienten mit instabilem Kreislauf, alten Patienten oder Kindern besteht oft die Notwendigkeit einer speziellen Anästhesieform (intraligamentäre Anästhesie), die schwieriger und zeitaufwendiger ist als die konventionelle Infiltrationsanästhesie.

Auch Eingriffe im entzündetem Mundgewebe dauern länger, da die Wirkung des schmerzhemmenden Mittels später einsetzt. In dieser Zeit kann der Zahnarzt nichts Anderes tun und wird daher diesen zeitlichen Mehraufwand entsprechend in Rechnung stellen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach durchgeführter Behandlung und dem dafür nötigen Umfang einer Betäubung trifft der Zahnarzt die Entscheidung über Anzahl und Art der medizinisch notwendigen Anästhesiemaßnahmen. Deshalb werden zusätzlich zur GOZ 0090 durchgeführte Anästhesieverfahren gesondert in Rechnung gestellt. Das verwendete Anästhesiemittel darf hierbei zusätzlich berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig."

Analog: BEMA 40 (I)

Definition: "Infiltrationsanästhesie".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

40
I88,4 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Das Schmerzempfinden der zu behandelnden Stelle wird in Form einer Lokalanästhesie von Nerven-Endfasern gezielt durch Spritzen ausgeschaltet. Eine Infiltrationsanästhesie findet vorwiegend im Oberkiefer Anwendung. Bei größeren chirurgischen Eingriffen, etwa einer Zystektomie (BEMA 56 a, Zy1) wird manchmal neben einer Infiltrationsanästhesie zusätzlich eine intraorale Leitungsanästhesie (BEMA 41 a, L1), durchgeführt und abgerechnet.

Intraligamentäre Anästhesie
Eine Variante der Infiltrationsanästhesie ist die intraligamentäre Anästhesie, bei der mittels einer besonderen Spritze gezielt das Schmerzempfinden eines einzelnen Zahns ausgeschaltet wird.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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