Definition & Preisvergleich

GOZ 2290: Entfernung von Zahnersatz

Die Definition für Z2290 lautet "Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der der Reparatur von defektem Zahnersatz nach GOZ 2290 variieren von 10,12 € bis 23 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2290 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2290: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2290 beträgt: 180 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2290: Entfernung von Zahnersatz" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €23,28 €35,43 €

Entfernung von Kronen, Inlays oder Brückenankern

Zahnersatzteile wie Kronen und Brücken oder Veneers müssen manchmal entfernt werden. Gründe dafür können Schmerzen, allergischen Reaktionen oder Defekte am Zahnersatz sein.

Eine medizinische Notwendigkeit besteht auch, wenn ein Zahn oder Implantat komplett aus dem Kiefer entfernt wird. Trägt ein solcher Zahn oder dieses Implantat eine erhaltenswerte Brücke, entfernt der Zahnarzt nur das betreffende Brückenglied.

Für diese Maßnahmen stehen zahlreiche Hilfsmittel wie Hebel, Stahlfräsen, Kronenabnehmzangen sowie andere Abnehmsysteme zur Verfügung.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Da das Abtrennen eines Brückenankers oder das Abnehmen einer Krone mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, berechnet der Zahnarzt seinen zeitlichen Mehraufwand durch eine Steigerung des GOZ-Satzes. Die Behandlung dauert bei einem schlechten Zugang zum Kronenrand länger als im Normalfall, denn viele Kronen und Inlays gehen glatt in die Zahnsubstanz über und haben keinen Rand, unter den der Hebel fassen kann. Sehr eng oder gekippt stehende sowie bruchgefährdete oder durch eine Parodontitis vorgeschädigte Zähne brauchen ebenfalls ein Mehr an Zeit und Sorgfalt.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Die GOZ 2290 wird bei der Entfernung von laborgefertigten Restaurationen angewendet. Da die Zähne in unterschiedlichem Ausmaß behandlungsbedürftig sind, wird unter anderem mit folgenden verwandten Gebührenpositionen abgerechnet, um den ungewöhnlichen Aufwand entsprechend zu honorieren:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2130 (Politur einer vorhandenen Füllung)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ 2320 (Reparatur Zahnersatz)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 5250 (Reparaturmaßnahmen, Erweiterungen, Unterfütterungen)

Analog: BEMA 23 (Ekr)

Definition: "Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

23
Ekr1717,85 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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