Definition & Preisvergleich

GOZ 6090: Einstellung der Okklusion

Die Definition für Z6090 lautet "Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach GOZ 6090 variieren von 39,37 € bis 91 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6090 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6090: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6090 beträgt: 700 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6090: Einstellung der Okklusion" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

39,37 €90,55 €137,79 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Unter der GOZ-Ziffer 6090 rechnet der Zahnarzt kieferorthopädische Behandlungen ab, die nach Abschluss der Wachstumsphase – also bei erwachsenen Patienten – durchgeführt werden. Für Kinder und Jugendliche werden dagegen andere Ziffern verwendet, da die Behandlung bei einem im Wachstum befindlichen Gebiss anders verläuft. Hier kann das natürliche Wachstum ausgenutzt und in die richtige Richtung gelenkt werden, während beim Erwachsenen gefestigte Strukturen umgeformt werden müssen.

Die in Ziffer 6090 beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Okklusion einzustellen. Unter Okklusion versteht man in der Zahnmedizin den Kieferschluss, also das Aufeinanderpassen der Zahnreihen im Ober- und Unterkiefer. Treffen die Zähne des Ober- und Unterkiefers nicht perfekt aufeinander, zum Beispiel bei einem Vorbiss, kann der Zahnarzt diesen falschen Biss ausgleichen. Oft werden dafür Hilfsmittel wie Schienen oder bestimmte, herausnehmbare Behandlungsgeräte (Positioner) verwendet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Während einer kieferorthopädischen oder zahnmedizinischen Behandlung kann es zu einem höheren Behandlungsaufwand kommen, wodurch der Zahnarzt mehr Zeit benötigt. Diese Arbeitszeit wird vergütet, indem für die Leistung ein erhöhter Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 berechnet wird.

Ein größerer Zeitaufwand kann nötig sein, wenn Patienten ihre Positioner, Schienen oder Zahnspangen nicht wie empfohlen tragen. Manchmal treten auch Erschwernisse bei Gebissabdrücken oder bei der Verankerung von Hilfsmitteln auf. In einigen Fällen muss begleitend auch ein chirurgischer Eingriff vorgenommen werden oder es muss bei der kieferorthopädischen Behandlung auf vorhandenen Zahnersatz Rücksicht genommen werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Im Rahmen der Behandlung können weitere Maßnahmen nötig werden, die nicht durch die Ziffer 6090 abgedeckt sind. Diese werden gesondert berechnet, zum Beispiel das Einsetzen und Herausnehmen von festen Zahnspangen (Brackets), Bändern oder Bögen. Folgende GOZ-Ziffern werden häufig neben der GOZ-Position 6090 abgerechnet:

  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 6030 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, geringer Umfang)
  • GOZ 6040 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang)
  • GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6090 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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