Definition & Preisvergleich

Die Härtefallregelung: Doppelter Festzuschuss

Seit Januar 2005 beteiligen sich die Gesetzlichen Krankenkassen im Falle einer Zahnbehandlung mit Zahnersatz nur noch mit einem Festbetrag an den Kosten. Die Höhe dieses Festzuschusses ist abhängig vom Befund und beträgt, ohne Härtefallregelung und Bonus, im Normalfall 50% der Kosten für die jeweilige Regelversorgung.

Die Härtefallregelung ermöglicht den Erhalt des doppelten Festzuschusses. Dies bedeutet, dass Personen, die unter die Härtefallregelung fallen, bei der Regelversorgung keine Zuzahlung leisten müssen.

Viele Patienten wünschen jedoch einen höherwertigen Zahnersatz oder ein höherwertiges Material als von der Krankenkasse vorgesehen.  In diesem Fall sind die zusätzlichen Kosten vollständig vom Patienten zu bezahlen.

Eine zusätzliche Möglichkeit zu sparen stellt ein Zahnarzt-Preisvergleich dar. Auf MediKompassDE bieten wir Ihnen eine solche kostenlose Vergleichsmöglichkeit. Sie erhalten Angebote von top-bewerteten Zahnärzten in Ihrer Region.

Im Durchschnitt sparen Patienten bei Zahnersatz damit über 1.000 €.

Zahnersatz-Preisvergleich startenSo geht's

Die gesetzliche Regelung zum Härtefall

Gemäß § 55 Abs. 2 SGB V haben Versicherte „bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen (…) Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe (…), wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden“.

Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde mit der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses entsprochen:

"Bei Versicherten, die (...) unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen (...) einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der (...) entstandenen Kosten." (Festzuschuss-Richtlinie)

Der Festzuschuss kann also höchstens so weit erhöht werden, dass die tatsächlichen Kosten abgedeckt werden. Entspricht die vorgenommene Versorgung der Regelversorgung und würde der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet, dann deckt der Festzuschuss die Kosten der Behandlung.

Auf was bezieht sich der Festzuschuss?

Festzuschüsse werden seit 2005 auf Grund von Befunden gewährt. Der Zahnarzt untersucht den Patienten und stellt dabei fest, wie es um die Zahngesundheit bestellt ist und welche Versorgung auf Grund der Vorgaben durch den gemeinsamen Bundesauschuss in diesem Fall angezeigt ist.

Die gemäß Zahnersatz-Richtlinie angezeigte Versorgung wird Regelversorgung genannt. Eine solche Versorgung wird nach BEMA abgerechnet.

Die Festzuschüsse beziehen sich auf diese Versorgung und die entsprechenden Kosten nach BEMA.

Wer erhält den doppelten Festzuschuss?

Grundsätzlich hat jeder Versicherte, der ansonsten unzumutbar belastet würde, Anspruch auf die Härtefallregelung. Die Voraussetzung "unzumutbare Belastung" ist gesetzlich geregelt und erstreckt sich auf folgende Personengruppen:

  • Personen mit geringem Einkommen

  • Sozialhilfe-Empfänger

  • ALG-II-Empfänger

  • BAföG-Empfänger und andere Empfänger einer Ausbildungsförderung

  • Kriegsopferfürsorge-Empfänger

Als Personen mit geringem Einkommen gelten Versicherte, die brutto monatlich weniger als 40 % der sog. Bezugsgröße erhalten. Die Bezugsgröße basiert auf dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich aktualisiert.

Zu beachten gilt hierbei aber, dass die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners hinzuaddiert werden müssen. Insofern es Einkommen von Angehörigen gibt, das auf diese Weise berücksichtigt werden muss, erhöht sich der erlaubte Prozentsatz vom Einkommen der monatlichen Bezugsgröße um 15% für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und um zusätzliche 10 % für jeden weiteren solchen Angehörigen.

Obergrenze: Erlaubtes Einkommen

2017

Die monatliche Bezugsgröße liegt 2017 für Westdeutschland bei 2.975 € und für Ostdeutschland bei 2.660 €, so dass sich folgende Obergrenzen ergeben.

Angehörige im gemeinsamen Haushalt

 

Keiner

Einer
Zwei Drei

Westdeutschland

1.189 € 1.635 €
1.932 €
2.230 €
Ostdeutschland 1.063 € 1.462 € 1.728 € 1.994 €

2018

Die monatliche Bezugsgröße liegt 2018 für Westdeutschland bei 3.045 € und für Ostdeutschland bei 2.695 €, so dass sich folgende Obergrenzen ergeben.

Angehörige im gemeinsamen Haushalt

 

Keiner

Einer
Zwei Drei

Westdeutschland

1.217 € 1.674 €
1.978 €
2.282 €
Ostdeutschland 1.077 € 1.482 € 1.751 € 2.020 €

Wie und wo stellt man einen Antrag?

Der Antrag sollte zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie unter die Härtefallregelung fallen und Anspruch auf den doppelten Festzuschuss haben, können Sie

  • Ihren Zahnarzt darauf ansprechen: In der Regel haben Zahnärzte entsprechende Formulare parat und können Sie ggf. auch beim Ausfüllen unterstützen.
  • bei Ihrer Krankenkasse anrufen: Verschiedene Krankenkassen haben unterschiedliche interne Prozesse. So sind Sie, was den Ablauf anbelangt, auf der sicheren Seite.
  • unser Antragsformular auf doppelten Festzuschuss verwenden und an Ihre Krankenkasse schicken.

Kann man den Festzuschuss anders erhöhen?

Ja, das geht. Versicherte, bei denen die Härtefallregelung nicht greift, können trotzdem einen höheren Festzuschuss erhalten. Das Zauberwort lautet Bonus.

Voraussetzung ist allerdings, dass man seine Zähne regelmäßig pflegt und mindestens einmal jährlich zur Kontrolluntersuchung geht. Wer dies für die fünf Jahre vor Beginn der Behandlung mittels Bonusheft nachweisen kann, erhält 20% mehr, also insgesamt 60% Zuschuss (= 0,5 + 0,2*0,5).

Die Festzuschüsse erhöhen sich um weitere 10 %, wenn die regelmäßige Pflege inkl. der obligatorischen Untersuchungen für weitere fünf Jahre nachgewiesen werden kann. Der Festzuschuss beträgt dann insgesamt 65 % (= 0,5 + 0,3*0,5).

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

CACHED!