Definition & Preisvergleich

GOZ 3060: Übermäßige Blutung, spezial

Die Definition für Z3060 lautet "Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Blutstillung durch spezielle Maßnahmen nach GOZ 3060 variieren von 7,87 € bis 18 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3060 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3060: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3060 beträgt: 140 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3060: Übermäßige Blutung, spezial" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,87 €18,11 €27,56 €

Abbinden, Umstechen und Knochenbolzung

Während einer Operation im Mund- und Kieferbereich kommt es zwangsläufig zu Blutungen, da beim Durchtrennen von Gewebe und Knochen auch Blutgefäße verletzt werden.

Neben den Blutstillungsmechanismen, die der Körper selbst veranlasst, hat der Chirurg verschiedene Möglichkeiten für einen mechanischen Gefäßverschluss, um die Blutung zu stoppen: Er kann das Gefäß direkt mit einer Naht abbinden oder um das Blutgefäß herum eine Z-förmige Naht legen. Eine weitere Methode ist die Knochenbolzung, bei der mit einem meißelförmigen Instrument die Knochenbälkchen um das Gefäß kondensiert werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das mechanische Verschließen eines Blutgefäßes kann manchmal schwieriger sein als im Normalfall. Besonders bei kreislaufinstabilen Patienten benötigt der Arzt mehr Zeit für die Operation, da Puls und Blutdruck besonders aufwendig überwacht und eingestellt werden müssen. Bekannte Wundheilungsstörungen durch Erkrankungen oder Medikamente, aber auch Eingriffe in entzündlich verändertem Gewebe, müssen ebenfalls mit zusätzlichem zeitlichen und technischen Aufwand behandelt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen kann sich der Arzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Kommt es bei Operationen im Mund- oder Kieferbereich zu Problemen mit den mechanischen Mitteln der Blutstillung, können ergänzend weitere Positionen zur GOZ 3060 herangezogen werden. Dabei können auch Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden, um die erbrachten Leistungen umfassend zu beschreiben und den hohen Arbeitsaufwand des Zahnarztes entsprechend zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0110 (Anwendung OP-Mikroskop)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 37 (Nbl2)

Definition: "Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

37
Nbl22930,45 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

BEMA 37 beschreibt genaue Maßnahmen, die zur Stillung einer übermäßigen Blutung (vgl. BEMA 36, Nbl1) angewandt werden können: Gefäße werden abgebunden, eventuell wird hierbei umliegendes Gewebe einbezogen (Umstechen) oder Blutungen im Knochen werden durch Einschlagen von Knochenspänen gestillt (Knochenbolzung).

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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