Definition & Preisvergleich

GOZ 6080: Einstellung in den Regelbiss, hoher Umfang

Die Definition für Z6080 lautet "Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Einstellung in den Regelbiss in Wachstumsphase, hoher Umfang nach GOZ 6080 variieren von 202,47 € bis 466 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6080 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6080: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6080 beträgt: 3600 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6080: Einstellung in den Regelbiss, hoher Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

202,47 €465,68 €708,65 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Die Ziffern GOZ 6060, 6070 und 6080 gelten für das Einstellen der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase. Das bedeutet, dass die Maßnahme bei Kindern oder Jugendlichen durchgeführt wird, deren Zähne, Kiefer und Knochen sich noch im Wachstum befinden. Vom Regelbiss spricht man, wenn die Zahnreihen von Ober- und Unterkiefer optimal aufeinander passen. Ist das nicht der Fall, kann der Zahnarzt mit kieferorthopädischen Maßnahmen und Hilfsmitteln wie Zahnspangen oder Schienen den Regelbiss herstellen.

Die Ziffern GOZ 6060, 6070 und 6080 gelten für Behandlungen mit unterschiedlichem Umfang. GOZ 6080 (hoher Umfang) kommt dann zur Anwendung, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Bissverschiebung um mehr als vier Millimeter
  • Durchzuführende Bissverschiebung des Unterkiefers relativ zum Oberkiefer verläuft in dorsaler Richtung (zur Rückseite des Mundes hin)
  • Ungünstige Wachstumsvoraussetzungen

Die Berechnung der Ziffer 6080 gilt für vier Jahre und deckt alle Behandlungen ab, die in diesem Zeitraum durchgeführt werden, um die Kiefer in den Regelbiss einzustellen. Nicht abgedeckt sind dabei aber verschiedene festsitzende oder herausnehmbare Hilfsmittel, die der Zahnarzt zusätzlich abrechnen kann.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Durchführung einer zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung kann es zu einem zusätzlichen Zeitaufwand kommen. Damit die Arbeitszeit des Zahnarztes honoriert wird, sieht die GOZ für solche Fälle die Verwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors zwischen 2,4 und 3,5 vor.

Bei der Einstellung der Kiefer in den Regelbiss kann ein Mehraufwand zum Beispiel bedeuten, dass sich Gebissabdrücke oder Verankerungen festsitzender oder herausnehmbarer Zahnspangen besonders langwierig gestalten. Auch wenn der Kiefer seitlich (nicht nur nach vorne oder hinten) verschoben werden muss, ist das aufwändiger. Zusätzlich kann fehlende Kooperationsbereitschaft des Patienten eine Behandlung verzögern, zum Beispiel wenn die nötigen Zahnspangen nicht regelmäßig getragen werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Neben den durch die Ziffer 6080 abgedeckten Maßnahmen führt der Zahnarzt manchmal weitere Schritte durch, die gesondert berechnet werden können. Unter anderem werden die folgenden GOZ-Ziffern werden häufig zusammen mit GOZ 6080 abgerechnet:

  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 6030 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, geringer Umfang)
  • GOZ 6040 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang)
  • GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:

a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,

b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,

c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6080 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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