Definition & Preisvergleich

GOZ 3045: Umfangreiche Osteotomie

Die Definition für Z3045 lautet "Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen nach GOZ 3045 variieren von 43,14 € bis 99 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3045 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3045: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3045 beträgt: 767 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3045: Umfangreiche Osteotomie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

43,14 €99,22 €150,98 €

Ziehen extrem verlagerter oder retinierte Zähne

Ein teilweise oder völlig retinierter Zahn bricht nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in die Mundhöhle durch, sondern bleibt im Kiefer stecken. Am häufigsten sind Weisheitszähne davon betroffen. Die Ursache ist eine Querlage des Zahns oder mangelnder Platz, da die Weisheitszähne erst nach allen übrigen Zähnen durchbrechen.

Eine extreme Abweichung vom Normalbefund ist es, wenn gar kein Durchbruch erkennbar ist und der Zahn sehr stark von seiner normalen Stellung im Kiefer abweicht oder wenn der Zahn nicht durchgebrochen ist und noch komplett von Knochen umgeben ist. In solchen Fällen kann eine Entfernung nur mit großem chirurgischen Aufwand erfolgen.

Benachbarte Blutgefäße, Nerven oder Zahnwurzeln sind in diesem tiefen Knochenbereich entweder durch den Zahn selbst oder durch die Operation gefährdet. Nach geeigneter Betäubung wird zunächst der Kieferknochen freigelegt. Anschließend trägt der Zahnarzt die Knochensubstanz mit Bohrer, Meißel und Fräse ab, bis er den Zahn mit einer Zange herausheben kann.

Nach Abschleifen und Glätten des Knochens sowie einer gründlichen Säuberung wird die Wunde verschlossen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der operativen Entfernung von außergewöhnlich verlagerten oder zurückgebildeten Zähnen kann es zu Komplikationen und Zeitverzögerungen kommen. Der Grund kann beispielsweise extrem harter und kompakter Kieferknochen sein, für den der Zahnarzt mehr Zeit zum Durchtrennen benötigt als im Normalfall. Auch die zeitintensive Erhebung der Krankengeschichte oder bestehende Verwachsungen zwischen Zahn und Knochen, die erst gelöst werden müssen, beanspruchen mehr Zeit als üblich. Den entstandenen zeitlichen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Kommt es beim Entfernen von extrem zurückgebildeten oder verlagerten Zähnen aus dem Kieferknochen zu Schwierigkeiten, sind häufig weitere operative Maßnahmen nötig. Je nach den zusätzlich durchgeführten Arbeiten können daher ergänzende Positionen zur GOZ 3045 herangezogen werden, die den hohen Arbeitsaufwand des Zahnarztes entsprechend honorieren. Dabei können auch Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden, um die erbrachten Leistungen umfassend zu beschreiben. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0110 (Anwendung OP-Mikroskop)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3190 (Zystenentfernung, Knochenschnitt)
  • GOZ 3250 (Kieferknochenplastik)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4120 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens)
  • GOZ 9090 (Auffüllen kleinerer Knochendefekte mit körpereigenem Knochenmaterial aus dem Operationsgebiet im Rahmen einer Implantation)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme im Mund- und Kieferbereich außerhalb des Aufbaugebietes
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Verlagerung eines Nervs)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 3045 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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