Definition & Preisvergleich

GOZ 4136: Osteoplastik

Die Definition für Z4136 lautet "Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbständige Leistung" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung nach GOZ 4136 variieren von 11,25 € bis 26 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4136 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z4136: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 4136 beträgt: 200 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4136: Osteoplastik" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

11,25 €25,87 €39,37 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Maßnahmen zum Modellieren von Knochen werden unter dem Fachbegriff ‘Osteoplastik’ zusammengefasst. Knochenumformungen im Sinne dieser Gebührenziffer sind kleinere chirurgische Eingriffe am zahntragenden Teil des Kieferknochens (Alveolarfortsatz) wie beispielsweise die Verlängerung der klinischen Krone. Um diesen sichtbaren Teil des Zahns bei tiefer Zerstörung mit einer künstlichen Zahnkrone versorgen zu können, kann die Haftungsfläche mit einer chirurgischen Kronenverlängerung vergrößert werden. Dafür wird unter örtlicher Betäubung ein Teil des Zahnfleischs entfernt und anschließend so viel vom Alveolarknochen um den Zahn entfernt, bis der Abstand des Kronenrandes zur Knochenkante des Zahnfachs ausreichend hoch ist. Bei einer Tunnelierung wird die operativ freigelegte Stelle, an der sich die Zahnwurzeln der Backenzähne gabeln, mit dem Ziel erweitert, eine verbesserte Möglichkeit der täglichen Reinigung durch den Patienten zu schaffen. Eine Osteoplastik kann auch im Rahmen einer Implantation durchgeführt werden. Im Anschluss an die Operation wird die Wunde bedarfsgerecht versorgt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Kommt es während einer Osteoplastik zu Schwierigkeiten, welche die Behandlungsdauer verlängern, kann der Arzt die dadurch entstandenen Mehrkosten geltend machen. Ein Beispiel für einen erhöhten Operationsaufwand ist die ungünstige Lage von Zahnwurzeln in unmittelbarer Nähe zur Kieferhöhle oder zu Nervenfasern. Hier sind oft zusätzliche Arbeitsschritte nötig, um die benachbarten Gewebestrukturen nicht zu gefährden. Größere Schwierigkeiten als in einem normalen Fall können auch sehr weit hinten liegende Zähne bereiten, weil sie oft schlecht erreichbar sind. Die Tunnelierung von dreiwurzeligen Zähnen kann ebenso ein Grund für eine Zeitverzögerung sein, da hierbei viele Zahnflächen bearbeitet werden müssen und die nachfolgende Wundversorgung länger als üblich dauern kann. Mit einer Steigerung des GOZ-Satzes wird dieser außergewöhnliche Mehraufwand honoriert.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Osteoplastik oder vergleichbaren Operationen werden weitere nötige Behandlungsmaßnahmen anhand der jeweiligen ergänzenden GOZ-Positionen zusätzlich zur GOZ 4136 in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3070 (Entfernen von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 3080 (Entfernen einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 4136 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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