Definition & Preisvergleich

GOZ 5160: Adhäsiv-Brücke, weitere Spannen

Die Definition für Z5160 lautet "Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu überbrückende Spanne" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer in Adhäsivtechnik befestigte Brücke, weitere Spannen nach GOZ 5160 variieren von 20,25 € bis 47 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5160 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5160: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5160 beträgt: 360 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5160: Adhäsiv-Brücke, weitere Spannen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

20,25 €46,57 €70,87 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Wenn eine zusammenhängende Klebebrücke zwischen mehr als zwei Zähnen eingesetzt werden soll, wird diese mehrspannige Klebebrücke nach der Gebührennummer 5160 berechnet. Gegebenenfalls fällt diese Leistung auch mehrfach an. Die Abrechnung erfolgt dabei immer in Verbindung mit der GOZ 5150, da hierin sowohl die Vorbereitung der Ankerzähne als auch die Verbindungselemente der Brücke als notwendige vorbereitende Maßnahmen enthalten sind.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Gelegentlich ist das Vorbereiten und Befestigen einer Klebebrücke komplizierter als im Normalfall. Gerade bei Patienten mit starkem Würgereiz oder schiefen und verschachtelten Zähnen dauert die Abformung länger als üblich. Bei einer hohen Anzahl von Pfeilerzähnen, an denen die mehrspannige Klebebrücke verankert werden muss, kann es auch hierbei zu Verzögerungen im Behandlungsablauf kommen. Den erbrachten Mehraufwand kann der Zahnarzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes in Rechnung stellen, um damit seine entstandenen Mehrkosten zu decken.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die zusätzlich zur GOZ 5160 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen werden mit den jeweiligen Gebührennummern der GOZ in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5150 (Klebebrücke für Lückengebiss, erste Brückenspanne)
  • GOZ 5160 (Klebebrücke für Lückengebiss nach GOZ 5150, jede weitere Brückenspanne)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 5160 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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